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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11 (https://dejure.org/2015,831)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2015 - 10 N 63.11 (https://dejure.org/2015,831)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - 10 N 63.11 (https://dejure.org/2015,831)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 2 VwGO, § 55 Abs 13 BauO BB
    Abgrenzung der Instandhaltung eines Gebäudes von einem Neubau; Auswirkungen des Eingangs eines Schriftsatzes innerhalb einer seitens des Gerichts gesetzten Stellungnahmefrist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, Art 6 Abs 1 MRK, § 55 Abs 13 BauO BB
    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; Verfahrensmangel; Beseitigungsanordnung für ein Bootshaus; Fehlen einer Baugenehmigung; Eingriffe in vorhandene Bausubstanz; keine genehmigungsfreien Instandhaltungsarbeiten; Austausch der Bausubstanz der Außenwände; Änderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.08.1991 - 4 C 11.90

    Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses - Nachbarschutz gegen ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Grundsätzlich ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, wenn eine Entscheidung vor Ablauf einer den Beteiligten eingeräumten Schriftsatzfrist ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 402/60 -, BVerfGE 12, 110, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999/98 -, juris Rn. 2).

    Auch wenn allein der Eingang einer Stellungnahme innerhalb der Äußerungsfrist das Gericht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbindet, den Ablauf der Frist abzuwarten, weil die Beteiligten nicht verpflichtet sind, weiteres Vorbringen ausdrücklich anzukündigen, und sich ein Verzicht auf das volle Ausnutzen der Äußerungsfrist eindeutig ergeben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 1991, a.a.O., Rn 17), mag zweifelhaft sein, ob das Gericht auch im vorliegenden Fall gehalten war, weiter abzuwarten.

    In dieser Fallkonstellation ist es auszuschließen, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung von Einfluss auf den Inhalt des Urteils gewesen ist und im Falle des Abwartens bis zum Ende der Äußerungsfrist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung bestanden hätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. August 1991, a.a.O., Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399, Leitsatz auch in juris; Eichberger in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 138 Rn. 89).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2013 - 13 LA 34/13

    Gerichtliche Kontrolle über Art und Umfang der sachlichen Prüfung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Es spricht alles dafür, dass in einer solchen Fallkonstellation nicht von einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK auszugehen ist bzw. ein Beteiligter jedenfalls sein entsprechendes Rügerecht verliert (so etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 20 ZB 12.30227 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 A 109/11 -, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 3. April 2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Dass das Urteil im Falle einer öffentlichen Verkündung einen anderen Inhalt gehabt haben könnte, erscheint ausgeschlossen (vgl. auch hierzu SächsOVG, Beschluss vom 18. Februar 2013, a.a.O., Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 3. April 2013, a.a.O., Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 18.02.2013 - 4 A 109/11

    Abwasser, Wiederverwertung, Anschluss- und Benutzungszwang, Zustellung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Es spricht alles dafür, dass in einer solchen Fallkonstellation nicht von einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK auszugehen ist bzw. ein Beteiligter jedenfalls sein entsprechendes Rügerecht verliert (so etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 20 ZB 12.30227 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 A 109/11 -, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 3. April 2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Dass das Urteil im Falle einer öffentlichen Verkündung einen anderen Inhalt gehabt haben könnte, erscheint ausgeschlossen (vgl. auch hierzu SächsOVG, Beschluss vom 18. Februar 2013, a.a.O., Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 3. April 2013, a.a.O., Rn. 9).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Zwar ist es zutreffend, dass nach der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 -, juris Rn. 16) für die Frage, ob eine Maßnahme deswegen vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist, weil die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen, nur auf die Kosten derjenigen Maßnahmen abzustellen ist, die zur Erhaltung des Gebäudes wahrhaft erforderlich sind.
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Ein solcher Identitätsverlust tritt nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Denn ihr Vorbringen ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris).
  • BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Ein solcher Identitätsverlust tritt nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Grundsätzlich ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, wenn eine Entscheidung vor Ablauf einer den Beteiligten eingeräumten Schriftsatzfrist ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 402/60 -, BVerfGE 12, 110, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999/98 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13

    Baueinstellungsverfügung; Ausführung eines baugenehmigungspflichtigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Bei Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift wird die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch von Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, es sei denn, er wird von einer der speziellen Regelungen in § 55 Abs. 2 bis Abs. 11 BbgBO erfasst (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98

    Voraussetzungen einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11
    Grundsätzlich ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, wenn eine Entscheidung vor Ablauf einer den Beteiligten eingeräumten Schriftsatzfrist ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 402/60 -, BVerfGE 12, 110, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999/98 -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 20 ZB 12.30227

    Zustellung eines Urteils statt Verkündung; Verlust des Rügerechts

  • OVG Berlin, 20.11.1992 - 2 B 33.90

    Beseitigungsanordnung; Wiederherstellungsanordnung; Genehmigungsfreiheit;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 11 S 214/99

    Zur Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels; hier: Verletzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 10 S 42.15

    Anordnung der Baueinstellung; Abgrenzung von genehmigungsfreien

    Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 -, juris Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 L 124/08 -, juris Rn. 9 und 15; Jäde, in: Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Februar 2016, § 3 Rn. 29 ff.; Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 10 N 49.23

    Vorliegen von Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs 3 BbgBO (verneint) -

    Ein Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 - OVG 10 B 1/21 -, juris Rn. 44; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63/11 -, juris Rn. 5; zu § 29 BauGB BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; Hervorhebungen nicht im Original).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in nahezu gleich gelagerten Konstellationen (Beschluss des Senats vom 16. Januar 2015, a.a.O. Rn. 4 ff.).

    Auf die tatsächlichen Kosten kommt es hier im Ergebnis nicht an, weil - wie dargelegt - bereits der Umfang des Austausches der Bausubstanz es rechtfertigt, die Baumaßnahmen als genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage zu bewerten (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015, a.a.O. Rn. 4 und 6).

  • VG Potsdam, 26.09.2022 - 4 K 3271/18
    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 ZB 19.2067 -, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 61 Rn. 55).

    Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich demgegenüber auf solche Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen ein schadhaftes Bauteil, das unter Abnutzung, Alterung, der Witterung oder anderen Einflüsse gelitten hat, wieder hergerichtet wird und die Schadensbeseitigung ohne wesentliche Änderung des bisherigen Zustandes erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 30.12.2020 - 10 LA 275/20

    Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Öffentlichkeit des Verfahrens im Rahmen

    Darüber hinaus würde dem Kläger letztlich insoweit jedenfalls auch die Rügebefugnis fehlen, weil er in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls, der Entscheidung des Gerichts, die Entscheidung zuzustellen, nicht widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 9 B 13.14 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 7; vgl. hierzu auch Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 116 Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - 13 A 171/18

    Zulassung der Berufung bzgl. Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1980 - 6 CB 29.80 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 4 LA 232/14 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 A 109/11 -, juris, Rn. 20; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: 20. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 116, Rn. 9.
  • VG Potsdam, 13.04.2022 - 4 K 240/22
    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 ZB 19.2067 -, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 61 Rn. 55).
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